Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte heute ein Schreiben, hinsichtlich der ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token. Auf zehn von insgesamt 24 Seiten werden zunächst wichtige Begrifflichkeiten durch das BMF erläutert, beziehungsweise definiert. Es wird erklärt, was virtuelle Währungen im Allgemeinen sind, was eine Blockchain ist, wie Wallets, Schlüssel und Transaktionen funktionieren, was Proof of Work respektive Proof of Stake ist und worin der Unterschied zwischen Staking und Forging besteht.

Nachdem alle bedeutenden Begrifflichkeiten geklärt wurden, folgen Hinweise zur ertragssteuerrechtlichen Einordnung, auf die so mancher Steuerberater schon seit Langem sehnsüchtig gewartet haben wird.

Währungen und Token

Wirtschaftsgüter

Virtuelle Währungen und Token sind, anders als der Überbegriff "Kryptowährungen" suggeriert, laut dem Bundesministerium eben keine Währungen, sondern als "Wirtschaftsgüter" klassifiziert. Diese sind anhand ihres Preises, der regelmäßig über Börsen und Listen aktualisiert wird, einer selbstständigen Bewertung zugänglich.

Wer ist Eigentümer?

Ein weiterer wichtiger Punkt mit Klärungsbedarf ist der, wer offiziell als wirtschaftlicher Eigentümer, dieser Wirtschaftsgüter gilt. "Not your keys, not your Coins", ein geläufiges Sprichwort in der Bitcoin- und Krypto-Community, besagt, dass nur derjenige als Eigentümer gesehen werden kann, der Zugriff auf die zugehörigen privaten Schlüssel hat. Tatsächlich sieht das BMF dies genau so, jedoch mit einer wichtigen Ausnahme, wenn es um die Verwahrung durch Drittanbieter geht. Denn auch wenn eine andere Partei (z. B. Börse) die privaten Schlüssel verwaltet, gilt der Kunde der Plattform als wirtschaftlicher Eigentümer, da die Plattform die Schlüssel auf seine Anweisung hin einsetzen muss.

"Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer Transaktionen initiieren und damit über die Zuordnung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token zu öffentlichen Schlüsseln „verfügen“ kann. Dies ist regelmäßig die Inhaberin oder der Inhaber des privaten Schlüssels. Es ist für die Zurechnung an den wirtschaftlichen Eigentümer jedoch unschädlich, wenn Transaktionen über Plattformen initiiert werden, die private Schlüssel verwalten oder auf seine Anweisung hin einsetzen."

- Bundesministerium der Finanzen

Mining, Staking & ICOs

Während man vor allem beim Mining ("Proof of Work") davon spricht, dass neue Coins "hergestellt" werden, stellt das BMF klar, dass sowohl das Mining als auch das Staking beziehungsweise Forging ("Validating") lediglich Anschaffungsprozesse darstellen und entsprechend steuerlich behandelt werden müssen. Das Bundesministerium argumentiert, dass das Herstellen das "Schaffen [...] eines noch nicht existierenden Wirtschaftsguts" ist, jedoch die "Blockerstellenden keinen Einfluss auf die Eigenschaften der freiwerdenden Einheiten haben".

Dies grenzt laut BMF sowohl das Mining als auch das Staking deutlich von der Emission neuer Coins durch einen ICO ab, da der Emittent deren Ausgestaltung beeinflussen kann.

"Die für die Blockerstellung an Blockerstellende ausgeschütteten Einheiten einer virtuellen Währung werden zwar im Zuge der Blockerstellung erstmalig in Verkehr gebracht, sämtliche Einheiten der virtuellen Währung sind aber bereits mit der Schaffung des Genesisblocks einer Blockchain angelegt. Blockerstellende haben keinen Einfluss auf die Eigenschaften der freiwerdenden neuen Einheiten virtueller Währungen. Damit ist die Blockerstellung vom Fall des Emittenten beim ICO abzugrenzen, der über die Ausgestaltung der zu verteilenden Token bestimmt und sie daher auch herstellt. Die Gesamtheit der Personen, die Rechte an der Blockchain haben, gewährt die freigegebenen Einheiten im Tausch für die Dienstleistung der Blockerstellenden. Auch die Transaktionsgebühren werden im Tausch für die Dienstleistung der Blockerstellenden geleistet. In beiden Fällen handelt es sich somit um einen entgeltlichen Erwerb von Dritten."

- Bundesministerium der Finanzen

Staking & Forging

"Nach der Grundidee des Proof of Stake nutzen die Blockerstellenden (Forger, auch Validatoren genannt) nur ihre eigenen Einheiten einer virtuellen Währung als Stake. Vielfach stellen aber auch Personen Einheiten einer virtuellen Währung für einen Stake bereit, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. In der Regel geschieht dies über die Teilnahme an sogenannten Staking-Pools, die als solche bereits im jeweiligen BlockchainProtokoll vorgesehen sind." - BMF

Keine 10 Jahre Haltefrist beim Staking

Ein weiterer wichtiger Punkt, der das Staking betrifft, ist nun ebenfalls geklärt. Schon vor kurzem ging das Gerücht um, dass das Generieren von Staking-Rewards die Haltefrist zur steuerfreien Veräußerung von Krypto-Assets nicht wie vermutet auf zehn Jahre verlängern soll. Aus dem BMF-Schreiben geht nun hervor, dass dies in der Tat so sein wird. Es wird durch das Staking keine Verlängerung der Haltefrist von einem auf zehn Jahre geben.

"Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung."

- Bundesministerium der Finanzen

Privat oder gewerblich?

Laut BMF-Schreiben können sowohl das Mining, als auch das Forging, sowohl als private oder auch als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Die Einordnung hängt unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach §15 Absatz 2 EStG vorliegen. Es muss demnach eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Viele er Kriterien sind beim Mining oder Forging schnell erfüllt, weswegen an dieser Stelle Vorsicht gilt!

Das Staking (nicht Forging) im Sinne von "Bereitstellen eines Stakes ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein (Teilnahme an einem Staking-Pool, Plattform-Staking)" unterliegen in der Regel der privaten Vermögensverwaltung und werden entsprechend besteuert.

Fazit

Es ist gut, dass das Bundesministerium der Finanzen nun endlich etwas mehr Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung geschaffen hat. Dass die Verlängerung der Haltefrist für die steuerfreie Veräußerung nicht greift, dürfte viele Teilnehmer im Krypto-Markt sicherlich freuen. Da die private oder gewerbliche Einordnung immer eine Einzelfallentscheidung ist, wird es auch in Zukunft für Miner und andere Blockproduzenten wichtig sein, rechtzeitig abzuklären, was bei ihnen speziell der Fall ist.


Die oben stehenden Angaben sind alle ohne Gewähr. Für die rechtlich einwandfreie Einordnung und Klärung bedarf es immer eines Steuerberaters. Nichtsdestotrotz können Tools wie das von uns empfohlene CoinTracking in vielen Fällen einen großen Teil der Arbeit des Steuerberaters abnehmen respektive diese erleichtern. Da das Tool für bis zu 200 Transaktionen kostenlos ist, ist ein näherer Blick darauf, auf jeden Fall empfehlenswert.