In der Alpenrepublik Österreich gilt bisher, ähnlich wie in Deutschland die sogenannte einjährige Spekulationsfrist - da Bitcoins weder als offizielle Währung, noch als anderweitiges Finanzinstrument anerkannt werden. Diese Spekulationsfrist, nach der Bitcoin und andere Kryptowährungen steuerfrei veräußert werden können, droht nun im Zuge der "ökosozialen Steuerreform" Österreichs zu kippen, da sich Krypto-Assets "faktisch immer weiter an das klassische Kapitalvermögen annähern".

Status Quo

Klassifiziert werden die Bitcoins in Österreich bis dato als "sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter", die hinsichtlich der ertragssteuerlichen Erfassung wie andere sonstige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Dies bedeutet für Krypto-Assets als Teil von Privatvermögen, dass die ertragsteuerliche Behandlung davon abhängig ist, ob diese zinstragend veranlagt werden (z.B. durch Lending, Staking o.ä.). Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Sowohl die Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5 %.

Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, ist die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Heißt im Klartext: "Halte deine Krypto-Assets länger als ein Jahr, ohne sie für Dinge wie Staking, Lending oder andere zinsbringende Maßnahmen einzusetzen und du kannst diese steuerfrei gewinnbringend veräußern."

Die ökosoziale Steuerreform

Mit der sogenannten ökosozialen Steuerreform soll zum 01.01.2022 in Österreich ein Steuer-Paket auf den Weg gebracht werden, welches die Bürgerinnen und Bürger zwar entlasten, aber zeitgleich auch Anreize für ein umweltfreundliches Verhalten setzen soll. Bisher war jedoch unklar ob und in welcher Form die Besteuerung von Krypto-Assets in diesem Zuge ebenfalls von der Reform betroffen sein wird. Aus einem Vortrag an den Ministerrat vom 06.10. geht nun hervor, dass sich Besitzer von Kryptowährungen definitiv auf Veränderungen gefasst machen müssen. Bitcoin und Co. sollen in Bezug auf die steuerliche Behandlung mehr an traditionelle Wertpapiere angeglichen werden, was unter anderem eine Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist zur Folge hätte.

„Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet werden.“

Auszug aus dem Vortrag an den Ministerrat

Wegfall der Jahresfrist

Sollten Krypto-Assets entsprechend dem Ministervortrag als Kapitalvermögen klassifiziert werden, würde dies bedeuten, dass bei einer Veräußerung (auch dem Tausch zwischen zwei Kryptowährungen) die einjährige Spekulationsfrist nicht mehr greifen würde. Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Assets wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Gilt die Reform auch rückwirkend?

Ob auch Krypto-Vermögen betroffen sind, die bereits vor dem 01.01.2022 erworben wurden, ist neben einigen anderen Punkten noch immer unklar. Die beiden Steuerberater Christian Oberkleiner und Christoph Rommer von der TPA Steuerberatung GmbH halten es aber für möglich, dass aus Gründen der Vereinfachung auch rückwirkend eine Steuerpflicht verabschiedet werden könnte:

"Zur künftigen steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets als Kapitalvermögen sind bis zum Vorliegen der konkreten Gesetzesentwürfe noch einige Fragen offen. Zunächst ist unklar, ob und wie entsprechende Übergangsbestimmungen ausgestaltet werden. Denkbar wäre die Differenzierung zwischen Altvermögen (Anschaffungen vor dem 1.1.2022 oder auch vor dem 1.1.2021 (unter Berücksichtigung der einjährigen Spekulationsfrist, welche auch beim Regimewechsel iZm den Kapitaleinkünften im Jahr 2012 zur Anwendung kam)) und Neuvermögen (Anschaffungen danach).

Für Altvermögen könnte dann die steuerfreie Veräußerung erhalten bleiben. Andererseits könnte eine solche Übergangsbestimmung aus Vereinfachungsgründen auch entfallen, was zu einer – im Ergebnis rückwirkenden (!) – Steuerpflicht bereits eingetretener aber bisher noch nicht realisierter Wertsteigerungen führen würde."

TPA Steuerberatung

Tools wie CoinTracking unerlässlich

Sowohl im deutschen, als auch im österreichischen Steuerdschungel sind Tools wie CoinTracking sowohl für Privatpersonen aber auch für Unternehmen nahezu unerlässlich. CoinTracking hilft einem einerseits dabei, selbst den Überblick zu behalten und die Haltefristen etc. im Auge zu behalten, aber vor allem auch bei einem Wegfall der Haltefrist die steuerpflichtigen Handelsvorgänge gemäß der Gesetzgebung des entsprechenden Landes in einen Steuerreport zu exportieren. Vor allem falls eine rückwirkende Steuerpflicht kommt, sollten Leute besser jetzt schon beginnen, ihre Trades und Veräußerungen richtig zu tracken um auf den Fall der Fälle vorbereitet zu sein.