Bereits vor einigen Wochen berichtete Blocktrainer.de darüber, dass in Österreich im Zuge der sogenannten "ökosozialen Steuerreform" auch die Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden soll. Bis dato gab es zwar Vermutungen wie sich die Steuergesetze diesbezüglich ändern könnten, konkrete Aussagen gab es jedoch keine. Nun haben die Spekulationen aber ein Ende, denn gestern wurde ein Gesetzesentwurf veröffentlicht, der nun bis zum 6. Dezember in Begutachtung ist. Da bis dahin auch Stellungnahmen eingebracht werden und sich Änderungen ergeben können, ist jedoch noch nicht klar, ob das Gesetz im Nationalrat auch tatsächlich so verabschiedet wird.
Einjährige Haltefrist fällt weg
Was bereits vermutet wurde, ist jetzt gewiss. Die einjährige Haltefrist, nach welcher man derzeit Kryptowährungen steuerfrei wieder veräußern kann, soll laut dem neuen Gesetzestext wegfallen. Dem veröffentlichten Entwurf zufolge werden auf mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne künftig 27,5% Kapitalertragssteuer fällig. Derzeit sind Gewinne noch steuerfrei, sofern man die jeweiligen Krypto-Assets mindestens ein Jahr gehalten hat. Verkauft man sie früher, wird aktuell noch bis zu 55% Einkommenssteuer fällig.
Vorteile & Nachteile
Daraus ergeben sich mit der neuen Gesetzeslage für einige Marktteilnehmer Vor- und für andere Nachteile. Während "Hodler", also Personen mit einem langfristigen Anlagehorizont, bisher ihre Coins nach einem Jahr steuerfrei veräußern konnten, werden künftig unabhängig von der Haltedauer Steuern fällig. Der neue Gesetzentwurf wäre demnach zu deren Nachteil
Trader hingegen werden in der Regel einen Vorteil aus der neuen Regelung ziehen können. Da die Handelsaktivitäten bisher mit dem Einkommenssteuersatz versteuert wurden, welcher in vielen Fällen bis zu 55% betragen kann, bringen die nun zu zahlenden 27,5% einen deutlichen Bonus mit sich.
Gültig für ab dem 28. Februar 2021 gekaufte Krypto-Assets
Das neue Gesetz soll zum 01. März 2022 in Kraft treten und für alle Krypto-Assets gelten, die nach dem 28. Februar 2021 gekauft wurden. Konkret heißt es in der Erläuterung zum Gesetzestext wie folgt:
"Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.
Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Den Abzugsverpflichteten nach § 95 Abs. 2 Z 3 soll es jedoch freistehen, für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge freiwillig eine Kapitalertragsteuer einzubehalten."
Keine Angaben zu DeFi
Zu "Decentralized Finance"-Anwendungen (DeFi) wie Staking, Lending und Yield-Farming wurden hingegen keine genauen Angaben zur künftigen steuerlichen Gesetzeslage gemacht. Derartige Handelsvorgänge werden im Gesetzesentwurf nicht im Detail berücksichtigt, was wieder großen Interpretationsspielraum für Steuerberater birgt.
Im Hinblick auf DeFi könnte sich also in der derzeitigen Begutachtungsphase noch einiges tun.