Uns erreichte vor wenigen Tagen der Fall eines Berliner Bitcoiners, der neben seiner Arbeit als Developer bei einem beliebten Broker-Service auch ein kleines Nebengeschäft betreibt und Bitcoin-Merchandise über den Anbieter "Redbubble" vertreibt. Unter anderem hatte er – nennen wir ihn Florian (Name von d. Redaktion geändert) – ein T-Shirt mit der Aufschrift "HODL or HFSP" in seinem Sortiment. Florian war durchaus erstaunt, als er eine Nachricht von Redbubble erhielt, dass das besagte Produkt aus dem dortigen Angebot genommen wurde. Begründet wurde dies damit, dass die in Ranstadt bei Frankfurt am Main ansässige kajobay GmbH lizenzrechtliche Ansprüche für den Begriff "HODL" geltend gemacht und eine formelle Beschwerde eingereicht hat. Im Zuge unserer Recherchen wurden wir zudem auf einen weiteren, ähnlichen, Fall aufmerksam. Der YouTuber "Jumperbillijumper" war ebenfalls davon betroffen. Auch er musste T-Shirts, die das Wort "HODL" trugen, aus dem Shop entfernen.
Diese Entwicklung wirft eine Vielzahl von Fragen auf, insbesondere in Bezug auf das geistige Eigentum für Memes sowie Recht und Unrecht im juristischen aber auch moralischen Sinne. Der Begriff "HODL" ist schließlich keineswegs eine Erfindung der kajobay GmbH, sondern entstand als ein Tippfehler in einem Bitcoin-Forum im Jahr 2013 und hat sich fortan in der Bitcoin- und Krypto-Community weiter verbreitet. Seitdem hat er sich zu einem Symbol des Festhaltens an seinen Coins durch Höhen und Tiefen entwickelt und ziert mittlerweile hunderte, wenn nicht gar tausende verschiedene Webseiten, Twitter-Profile, T-Shirts, Kaffeetassen und anderen Merch.
Lese-Tipp | Was bedeutet eigentlich HODL?
Zwischen Recht und Moral
Die Aktion der kajobay GmbH stellt natürlich nicht nur Florians kleines Geschäft infrage, sondern berührt auch die grundlegenden Prinzipien der Bitcoin-Community, die Werte wie Dezentralisierung und 'Open Source' hochhält. Durch das Geltendmachen von Urheberrechtsansprüchen auf einen Begriff, der organisch aus der Gemeinschaft heraus entstanden ist, scheint die kajobay GmbH eine Grenze zu überschreiten, die viele als unvereinbar mit dem Geist der Bitcoin-Community ansehen. Es stellt sich die Frage, wie weit Unternehmen gehen dürfen, um markenrechtliche Ansprüche auf allgemein verwendete Begriffe zu stellen, insbesondere wenn diese Begriffe eine kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung haben.
Auf eine Anfrage der Blocktrainer-Redaktion erklärte Jochen Gawenda, der Geschäftsführer der kajobay GmbH:
Wir verstehen die Bedenken bezüglich der Verwendung des Begriffs "HODL" als Meme und möchten betonen, dass unsere Absicht nicht darauf abzielt, die freie Nutzung allgemeiner Begriffe oder Memes zu beeinträchtigen. Unser Fokus liegt auf dem Schutz der spezifischen Verwendung der Wortmarke "HODL", für die wir die Inhaber sind. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir nicht die Erfinder des Begriffs sind, was transparent auf unserer Webseite durch einen Hinweis zur Entstehung des Begriffs kommuniziert wird.
Wir erkennen an, dass in Gemeinschaften, die auf "Open Source" und "Dezentralität" Wert legen, rechtliche Schritte kritisch betrachtet werden können. Es ist uns wichtig zu betonen, dass wir am Anfang stehen und beabsichtigen, in Zukunft einen Mehrwert für die Community zu schaffen. Geplant ist zukünftig die Möglichkeit für Designer, ihre Designs unter der Marke HODL [über ein Partnerprogramm] zu vermarkten.
Die Angelegenheit wird tatsächlich noch komplizierter (man möchte fast sagen "dreister"), wenn man bedenkt, dass die kajobay GmbH plant, anderen Leuten zu "ermöglichen", ihre Designs unter der Marke "HODL" zu vermarkten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Monetarisierung eines Wortes oder Gemeinschaftsgutes, das von vielen als frei und offen angesehen wird, auf Unmut stößt. Dass Unternehmen so "gütig" ist und sich (vorerst?) nur auf den Begriff "HODL" und nicht auch andere Memes konzentrieren möchte, scheint nur ein kleines Trostpflaster zu sein.
Die Grenzen des Urheberrechts
Eine Wortmarke, wie im Fall von "HODL", wird durch das Anmelden beim jeweiligen Patent- und Markenamt eines Landes oder einer Region registriert. In diesem Prozess stellt der Anmelder einen Antrag, in dem der zu schützende Begriff und die Waren- oder Dienstleistungsklassen, für die er verwendet wird, spezifiziert werden. Das Amt prüft dann, ob die Marke die formalen Kriterien erfüllt, wie etwa Unterscheidungskraft und keine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Marken.
Interessant ist jedoch, dass die Prüfung oftmals nicht die historische oder kulturelle Bedeutung eines Begriffs umfassend berücksichtigt. So können Wörter oder Phrasen, die in der öffentlichen Wahrnehmung als generisch oder als Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs gelten, in einigen Fällen als Marken registriert werden. Dies geschieht ohne eingehende Prüfung, ob solch eine Registrierung den realen Gegebenheiten einer Sprach- oder Kulturgemeinschaft gerecht wird.
Die kajobay GmbH machte sich dies zunutze und erhielt laut Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bereits im November 2019 die Registrierung der Wortmarke für den Begriff "HODL". Die Anmeldung erfolgte sogar schon im Januar 2018. Seitdem hat das Unternehmen also das Recht auf die Verwendung des Wortes für die jeweils eingetragenen Nizza-Klassen (in diesem Fall 9, 14, 18 und 21) – und das sogar europaweit!
Bis also jemand Einspruch einlegt und dagegen vorgeht, ist die kajobay GmbH juristisch gesehen im Recht. Wer sich wehrt, muss den Anwalt natürlich selbst zahlen und genau das schreckt viele kleine Unternehmer, die das Ganze ohnehin nur als Nebengeschäft betreiben, oft ab.
Das besagte Design hat sich ohnehin nicht oft verkauft, so dass es sich in dieser Hinsicht definitiv nicht lohnt, dafür zu kämpfen. Aber ich denke, ihr werdet verstehen, dass ich wütend darüber bin, dass sie überhaupt versuchen, HODL als Marke zu schützen, und [ich würde gerne dagegen vorgehen]. Ich habe nur nicht die finanziellen Mittel, um mich mit Tausenden von Euro an Anwaltskosten herumzuschlagen.
Florian, Betroffener gegenüber Blocktrainer.de
Tatsächlich ist laut der Daten des EUIPO auch bereits ein Unternehmen, die Ottobrunner HODL GmbH, die scheinbar Schmuckgegenstände mit HODL-Motiv vertrieb, gegen die Eintragung der Wortmarke der kajobay GmbH vorgegangen und hat – zumindest in Bezug auf die Nizza-Klasse 14 - auch gewonnen. Eine Klage beziehungsweise ein Einspruch scheint demnach nicht aussichtslos, wie erwähnt lohnt es sich für kleinere Unternehmer aber wohl schlichtweg nicht, sich zur Wehr zu setzen.
Ich muss sagen, mir ist es zu aufwendig und kostenintensiv für ein Nebenprodukt [...] und deswegen werde ich erstmal auch [keinen Einspruch einlegen]. Natürlich empfinde ich das Ganze als eine Frechheit, wenn jemand [eine Marke anmeldet] für einen Begriff, den man selbst nicht erfunden hat. Das finde ich moralisch gesehen nicht okay, auch wenn es rechtlich gesehen möglicherweise in Ordnung ist.
Jumperbillijumper, Betroffener YouTuber
Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall weiterentwickelt und ob sich vielleicht irgendwann ein Betroffener dazu berufen fühlt, doch weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Die Debatte darum, dass Unternehmen sich internetkulturelle Begrifflichkeiten aneignen, um diese zu monetarisieren, ist sicherlich erst am Anfang.
Personen mit juristischem Background, die sich dazu berufen fühlen, die Sache intensiver unter die Lupe zu nehmen und zu verfolgen, sind herzlich dazu eingeladen, sich in unserem kostenlosen Blocktrainer-Forum zu melden.