Die Bundesregierung hält offenbar an der geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Bitcoin und andere Kryptowerte fest. Ein neuer Referentenentwurf liefert nun weitere Details zur Umsetzung: Altbestände sollen geschützt werden und der Steuerabzug nach den neuen Regeln offenbar erst ab 2028 starten. Wer bereits Bitcoin besitzt oder noch 2026 kauft, könnte damit dauerhaft von der bisherigen Steuerfreiheit nach einem Jahr profitieren.

Haltefrist soll abgeschafft werden

Bislang werden Bitcoin und andere Kryptowerte im Privatvermögen steuerrechtlich als „andere Wirtschaftsgüter“ behandelt. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate, können Gewinne steuerfrei realisiert werden.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) hatte bereits im Frühjahr angekündigt, die bisherige steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ändern zu wollen. Im Juli bestätigte er erneut, dass sein Ministerium an entsprechenden Plänen arbeitet.

Nach Informationen der WELT liegt inzwischen ein Referentenentwurf von Mitte August vor. Demnach sollen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden. Sie sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden und grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen.

Die Bundesregierung begründet die Änderung damit, dass Kryptowerte aufgrund ihrer „spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung“ eher klassischen Kapitalanlagen als gewöhnlichen Wirtschaftsgütern ähneln, wodurch die bisherige steuerliche Behandlung nicht mehr angemessen sei.

Entscheidend ist der 31. Dezember 2026

Dem Entwurf zufolge sollen die neuen Vorschriften nur Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Wer seine Bitcoin bereits besitzt oder noch bis Ende dieses Jahres kauft, würde demnach unter die bisherige Regelung fallen. 

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist könnten entsprechende Gewinne also auch in Zukunft steuerfrei realisiert werden. Gewinne aus Bitcoin, die ab dem 1. Januar 2027 erworben werden, wären dann grundsätzlich steuerpflichtig. 

Für Altbestände soll es somit offenbar Bestandsschutz geben. Die Bundesregierung würde damit auf eine rückwirkende Einbeziehung bestehender Bestände verzichten.

Auch Lending und Staking betroffen

Laut WELT sollen künftig auch Erträge aus klassischem Lending und passivem Staking als Kapitalerträge besteuert werden. Auch hier ist offenbar eine Übergangsregel vorgesehen. Die Neuregelung soll entsprechende Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.

Allerdings sollen nicht alle digitalen Assets unter die neuen Vorschriften fallen. Ausgenommen seien dem Entwurf zufolge unter anderem „Non-Fungible Token (NFT), Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln sollen“. Auch bestimmte Stablecoins sollen nicht unter die neue Kategorie der „Tauschkryptowerte“ fallen.

Steuerabzug soll erst 2028 starten

Das Gesetz selbst soll zwar bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für den tatsächlichen Steuerabzug ist laut dem Bericht jedoch eine Übergangszeit vorgesehen. Dieser soll demnach erst ab Januar 2028 beginnen.

Dabei soll die Steuer von den Krypto-Dienstleistern direkt einbehalten und an den Fiskus abgeführt werden. Unter Umständen fehlen den Anbietern dann bestimmte Informationen zum Anschaffungsdatum der Coins ihrer Kunden. 

Der Referentenentwurf sieht deshalb vor, dass die Dienstleister teilweise auf Angaben der Steuerpflichtigen zu Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten zurückgreifen können. Lassen sich diese Informationen nicht feststellen, soll offenbar eine pauschale Bemessungsgrundlage greifen. In diesem Fall ist laut Bericht ein „Steuerabzug nach 50 % der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte“ vorgesehen.

Noch ist nichts beschlossen

Fest steht die Reform allerdings noch nicht. Laut WELT befindet sich der Referentenentwurf derzeit in der sogenannten Frühkoordinierung, also einer frühen Abstimmung zwischen dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Ministerien. Bis zum fertigen Gesetz kann sich also noch einiges ändern – sowohl bei der Abschaffung der Haltefrist als auch beim geplanten Bestandsschutz.

Sollte der nun bekannt gewordene Entwurf tatsächlich in dieser Form Gesetz werden, wäre die bisherige Haltefrist damit für zukünftige Bitcoin-Käufe Geschichte. Für Anleger mit bestehenden Beständen wäre die Reform aufgrund des vorgesehenen Bestandsschutzes jedoch deutlich weniger einschneidend als eine vollständige Abschaffung der Steuerfreiheit.

Ob die genannten Argumente tatsächlich die Abschaffung der Haltefrist rechtfertigen, bleibt jedoch fraglich. Da sich der Entwurf noch in einem frühen Stadium befindet, ist die Reform keineswegs beschlossen. Der Kampf um die Haltefrist ist damit noch nicht entschieden – unterstützt daher weiterhin die Petition!

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Stefan

Über den Autor: Stefan

Stefan ist studierter Medienwissenschaftler und Sinologe sowie selbstständig im künstlerisch-publizistischen Bereich. Neben den monetären Eigenschaften interessiert er sich vor allem für die sozialen und ökologischen Aspekte von Bitcoin und dem Bitcoin-Mining.

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