Der folgende Kommentar stammt von Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt, Steuerberater und Namenspartner der LHP Gruppe, welche 2024 als „Kanzlei des Jahres für Steuerstrafrecht“ ausgezeichnet wurde. Die Kanzlei verfügt über eine besondere Expertise im Bereich Bitcoin & Kryptowährungen.

Der Referentenentwurf ist differenzierter, als es die politische Debatte der letzten Monate vermuten ließ. Er schafft mit den sogenannten „Tauschkryptowerten“ eine eigene steuerliche Kategorie.

Nach der Gesetzesbegründung sollen darunter insbesondere Bitcoin und Ether fallen: Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein.

NFTs, Security Token und die wenigen nach MiCAR als E-Geld-Token emittierten Stablecoins werden dagegen ausdrücklich anders behandelt. Schon daran sieht man: Es geht nicht um „Krypto“ schlechthin, sondern um eine neue Spezialregelung für einen bestimmten Ausschnitt des Kryptomarkts.

Bestandsschutz ja – aber der eigentliche Streitpunkt ist der Systemwechsel

Positiv ist zunächst der weitreichende Bestandsschutz. Die neue Besteuerung nach § 20 EStG soll nur für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Altbestände bleiben grundsätzlich in der bisherigen Welt der §§ 22 und 23 EStG. Erträge aus Lending und Staking, die ab 2027 zufließen, sollen nach der Begründung allerdings auch bei Altbeständen unter § 20 EStG fallen, und die zugeflossenen Coins sind dann Neubestand. Nach meiner Einschätzung geht das über das hinaus, was aus der bisherigen Vertrauensschutzrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend folgt. Besonders sensibel wären jedenfalls bereits entstandene Wertsteigerungen bei Beständen, deren bisherige Jahresfrist im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Verkündung des Gesetzes, schon abgelaufen ist. Der Entwurf schützt darüber hinaus auch noch laufende Haltefristen und künftige Wertsteigerungen von Altbeständen. Das ist eine politische Konzession. Eine Lücke hat der Bestandsschutz nach dem Wortlaut aber bei Schenkung und Erbfall: Unentgeltlich zugehende Tauschkryptowerte sollen mit Anschaffungskosten von 0 Euro angesetzt werden, und die Übergangsregel stellt auf den Zugang nach dem 31. Dezember 2026 ab. Ob das auch geschenkte oder vererbte Altbestände treffen soll, sagt der Entwurf nicht.

Gesichert sind sämtliche Altbestände aber ohnehin erst, wenn das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird. Da es sich nach Art. 105 Abs. 3 GG um ein Zustimmungsgesetz handelt, bleibt auch der Bestandsschutz bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens offen. Sollte sich die Verkündung bis in das Jahr 2027 verschieben, wäre zudem der starre Stichtag 31. Dezember 2026 vertrauensschutzrechtlich zu prüfen: Erwerbe zwischen Jahresbeginn 2027 und Verkündung würden dann rückanknüpfend der Neuregelung unterfallen und wären am Maßstab der Vertrauensschutzrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu messen.

Der eigentliche Streitpunkt ist der Systemwechsel. Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte sollen für Neubestände aus § 23 EStG herausgenommen und fristenunabhängig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Für Langfristhalter fällt mit der Jahresfrist der zentrale Vorteil weg: Gewinne bleiben künftig auch nach vielen Jahren steuerpflichtig. Zugleich gilt für die neuen Tauschkryptowerte grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG anstelle des persönlichen Einkommensteuersatzes. Gerade für aktive Trader mit hohem Grenzsteuersatz, deren Gewinne nach bisherigem Recht wegen der kurzen Haltedauer ohnehin steuerpflichtig gewesen wären, kann der Systemwechsel deshalb sogar zu einer spürbaren Entlastung führen. Auch die Verlustverrechnung ist innerhalb des §-20-Systems in mancher Hinsicht weiter gefasst. Die Verteilungswirkung ist damit auffällig: Der langfristig orientierte Anleger, der Bitcoin über Jahre hält und damit eher Vermögensaufbau oder private Vorsorge betreibt, verliert die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist. Der kurzfristig handelnde Anleger kann dagegen vom niedrigeren Abgeltungsteuersatz profitieren. Ob eine solche Verschiebung tatsächlich gewollt ist, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Jedenfalls erscheint es erklärungsbedürftig, wenn ausgerechnet langfristiges Halten steuerlich schlechter und kurzfristiges, spekulatives Handeln teilweise günstiger behandelt wird. Das passt auch nur schwer zu der Begründung des Entwurfs, gerade die „spekulative Nutzung“ von Kryptowerten als Argument für den Systemwechsel heranzuziehen.

Warum Bitcoin anders als Gold behandelt werden soll, bleibt erklärungsbedürftig

Gerade deshalb muss man genauer auf die Begründung des Systemwechsels schauen. Das Bundesfinanzministerium nennt vor allem die zunehmende Nutzung als private Kapitalanlage, spekulative Verwendung, hohe Liquidität und fehlende Abnutzung. Daraus leitet es eine Nähe zu den Wirtschaftsgütern des § 20 EStG und die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen, rechtssicheren und praktikablen Besteuerung ab. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt selbstverständlich keine identische Besteuerung sämtlicher Vermögensgegenstände. Der Gesetzgeber hat einen erheblichen Typisierungs- und Gestaltungsspielraum. Er wird für die Sonderbehandlung von Tauschkryptowerten auch sachliche Gründe anführen können: hohe Fungibilität, weltweite Handelbarkeit, ihre verbreitete Nutzung als Finanzinvestment und die Möglichkeit standardisierter Melde- und Abzugsverfahren. Dass sich solche Argumente finden lassen, steht für mich außer Frage. Ob sie gerade die fristenunabhängige materielle Besteuerung tragen, ist aber eine andere Frage.

Denn die vom Entwurf selbst genannten Kriterien grenzen Bitcoin nicht ohne Weiteres von anderen Vermögensgegenständen ab. Gold wird ebenfalls als Kapitalanlage gehalten, ist hoch liquide, kann spekulativ gehandelt werden und unterliegt beim bloßen Halten keiner wirtschaftlichen Abnutzung. Das Merkmal der fehlenden Abnutzung spricht im Übrigen nicht spezifisch für § 20 EStG: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nimmt gerade Gegenstände des täglichen Gebrauchs deshalb aus § 23 heraus, weil sie sich abnutzen. Wer die fehlende Abnutzung als Abgrenzungskriterium anführt, beschreibt damit eher einen typischen Anwendungsbereich des § 23 EStG als ein besonderes Merkmal der Kapitaleinkünfte. Trotzdem bleibt Gold im System des § 23 EStG und kann nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei veräußert werden. Auch unverzinsliche Fremdwährungsbestände werden grundsätzlich weiterhin nach § 23 EStG behandelt. Hinzu kommt: Bitcoin ist keine Aktie, keine Anleihe und keine Forderung gegen einen Emittenten. Es gibt keinen Schuldner, keinen Zins- oder Dividendenanspruch und keinen Emittenten, an dessen Leistung die Besteuerung anknüpft. Der Hinweis des Entwurfs, Bitcoin sei keine staatlich emittierte oder garantierte Währung, löst dieses Abgrenzungsproblem ebenfalls nicht. Gerade der Begriff „Tauschkryptowert“ knüpft ja an die Akzeptanz als Tauschmittel an. Warum diese Eigenschaften bei Bitcoin zu einer dauerhaften Besteuerung nach § 20 führen, bei Gold und klassischen unverzinslichen Fremdwährungspositionen aber nicht, muss der Gesetzgeber im weiteren Verfahren überzeugender erklären.

Man sollte außerdem materielle Besteuerung und Steuervollzug sauber trennen. Der Entwurf verfolgt erkennbar auch das Ziel, bei Kryptogeschäften einen Kapitalertragsteuerabzug über Kryptodienstleister zu etablieren. Das kann den Vollzug bei inländischen Plattformen erheblich vereinfachen. Aber aus einem besseren Steuerabzug folgt noch nicht, dass die materielle Jahresfrist abgeschafft werden muss. Wenn das Problem ein Vollzugsdefizit ist, sollte man zunächst den Vollzug verbessern und nicht deshalb den Steuertatbestand ändern. Dieses Argument gewinnt zusätzlich an Gewicht, weil Deutschland mit DAC8, dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und dem bereits geltenden Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz den automatisierten Informationsaustausch für Kryptowerte gerade massiv ausbaut. Die Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem KStTG greifen bereits für das Kalenderjahr 2026. Der Gesetzgeber verfügt also künftig über deutlich bessere Informationen, unabhängig davon, ob die materielle Jahresfrist bestehen bleibt.

Und selbst der neue, erst ab 2028 vorgesehene Kapitalertragsteuerabzug löst das Vollzugsproblem nicht flächendeckend. Der Entwurf knüpft die Abzugspflicht an inländische Kryptowerte-Dienstleister beziehungsweise an inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Wer seine Bitcoin-Bestände selbst verwahrt und außerhalb inländischer Plattformen veräußert oder über eine ausländische Plattform ohne inländische auszahlende Stelle handelt, hat keinen solchen deutschen Abzugsverpflichteten. Dann wird aus der angekündigten „Abgeltungsteuer wie bei Aktien“ faktisch ein 25-Prozent-Sondertarif im Veranlagungsverfahren: Der Steuerpflichtige muss die nicht dem Steuerabzug unterlegenen Kapitalerträge weiterhin in seiner Einkommensteuererklärung erklären. Das neue Etikett ändert also nicht überall den Vollzug. Gerade deshalb überzeugt mich die Gleichsetzung „§ 20 EStG, also Vollzugsproblem gelöst“ nicht.

Neue Steuerregeln schaffen zusätzliche Komplexität

Bei der Verlustverrechnung ist das Bild ebenfalls gemischt. Verluste aus Neubeständen fallen grundsätzlich in den Verlustverrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG. Sie können damit, vorbehaltlich der allgemeinen Beschränkungen des § 20, mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet und vorgetragen werden. Anders als nach § 23 EStG ist jedoch kein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Das kann für aktive Anleger günstiger sein als die bisherige Beschränkung des § 23, nach der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden dürfen. Gleichzeitig entstehen aber dauerhaft zwei steuerliche Welten für dasselbe Wirtschaftsgut. Ein Bitcoin von Dezember 2026 und ein Bitcoin von Januar 2027 können in derselben Wallet liegen und dennoch unterschiedlichen Einkunftsarten, Verlustverrechnungskreisen und Dokumentationsregeln unterfallen. Bereits festgestellte §-23-Verluste bleiben im alten Verlusttopf. Sie können weiterhin mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, etwa aus Gold oder gegebenenfalls Grundstücken, verrechnet werden, aber eben nicht mit künftigen Gewinnen aus der Veräußerung der neuen §-20-Tauschkryptowerte. Einfacher wird es dadurch aber nicht. Solche Übergangsprobleme kennt das Steuerrecht aus früheren Systemwechseln, z. B. bei Aktien. Damals konnten §-23-Altverluste aufgrund einer auf fünf Jahre befristeten Übergangsregel noch bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Eine vergleichbare Brücke fehlt im Entwurf.

Besonders praxisrelevant ist die geplante Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Kennt eine inländische Plattform die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt nicht, muss sie nach dem Entwurf zunächst auf Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Das ist etwa relevant, wenn Coins aus einer Self-Custody-Wallet oder von einer anderen Plattform auf die inländische Börse übertragen werden und dort später verkauft werden. Können die Angaben des Steuerpflichtigen nicht angesetzt werden, wird für Zwecke des Steuerabzugs unterstellt, dass die Tauschkryptowerte nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Der Steuerabzug soll dann auf 50 Prozent des gesamten Veräußerungserlöses berechnet werden. Bei 100.000 Euro Verkaufserlös wären damit 50.000 Euro die Bemessungsgrundlage für den Quellenabzug und grundsätzlich 12.500 Euro Kapitalertragsteuer einzubehalten, auch wenn der tatsächliche Gewinn erheblich niedriger ist oder der Verkauf eines Altbestands sogar steuerfrei wäre. Für Altbestände ist das besonders relevant: Werden sie aus einer eigenen Wallet auf eine inländische Plattform übertragen und kann der frühere Anschaffungszeitpunkt dort nicht verwertet werden, greift im Abzugsverfahren zunächst die Vermutung einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026. Der Bestandsschutz hängt dort praktisch vom Nachweis des Altbestands ab; faktisch liegt die Nachweislast damit beim Steuerpflichtigen.

Diese 50 Prozent sind keine endgültige gesetzliche Gewinnfiktion. Es handelt sich um eine pauschale Auffangregel für das Abzugsverfahren. Der Steuerpflichtige kann im späteren Veranlagungsverfahren seine tatsächlichen Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte nachweisen und einen zu hohen Steuerabzug korrigieren lassen. Umgekehrt hat nach der Begründung nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe Abgeltungswirkung. Wer der Plattform zu hohe Anschaffungskosten angibt, bleibt also erklärungspflichtig. Ein zu niedriger Steuerabzug entbindet daher nicht von der Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG; bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht kann je nach Sachverhalt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Steuerhinterziehung durch Unterlassen) einschlägig sein. Das ähnelt systematisch der Lohnsteuer: Zunächst wird an der Quelle einbehalten, die endgültige Steuer kann später im Veranlagungsverfahren anders ausfallen. Die Liquiditätswirkung kann trotzdem erheblich sein. Und die Höhe von 50 Prozent ist erklärungsbedürftig. Das geltende Kapitalertragsteuerrecht kennt bereits heute eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent der Veräußerungs- oder Einlösungserlöse, wenn bei bestimmten Wertpapieren die steuerlich maßgeblichen Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind, typischerweise etwa nach einem Depotübertrag, bei dem der neuen inländischen Bank keine verwertbaren Anschaffungsdaten vorliegen. Warum für Tauschkryptowerte ausgerechnet 50 statt 30 Prozent angesetzt werden sollen, erläutert der Entwurf nicht näher.

Auch fiskalisch ist der Entwurf deutlich nüchterner als die politische Debatte zuvor. Im April war bei den Haushaltseckwerten noch von 2 Milliarden Euro für das gemeinsame Maßnahmenbündel „Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität / Kryptobesteuerung“ die Rede. Im Juli wurde für diesen kombinierten Bereich noch 1 Milliarde Euro genannt. Der konkrete Referentenentwurf zur Kryptobesteuerung rechnet nun für den Gesamtstaat mit 160 Millionen Euro im Jahr 2028, 305 Millionen Euro 2029, 325 Millionen Euro 2030 und 350 Millionen Euro 2031. Das sind nicht dieselben Bezugsgrößen. Die früheren Milliardenbeträge umfassten ausdrücklich auch die Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität. Der Kontrast bleibt trotzdem deutlich: Aus der Milliardenkulisse der politischen Haushaltsdebatte ist beim konkreten Krypto-Steuergesetz ein mittlerer dreistelliger Millionenbetrag geworden. Für dieses Aufkommen schafft man ein neues materielles Besteuerungsregime, einen zusätzlichen Steuerabzug und dauerhaft parallele Besteuerungswelten für Alt- und Neubestände. Was das die Anleger und die Dienstleister kosten wird, lässt der Entwurf noch offen: Der Erfüllungsaufwand ist bislang nicht beziffert.

Mein erstes Fazit fällt deshalb bewusst differenziert aus. Der Bestandsschutz ist deutlich besser, als man nach der bisherigen Debatte erwarten konnte. Für langfristig orientierte Anleger ist die Abschaffung der Jahresfrist bei Käufen ab 2027 dagegen eine erhebliche materielle Verschlechterung. Vor allem aber löst die Abschaffung der Jahresfrist faktisch keines der Vollzugsprobleme, die man ihr zuschreibt, vollständig. Sie schafft zugleich neue Abgrenzungs-, Übergangs- und Verlustverrechnungsfragen. Der Gesetzgeber darf Tauschkryptowerte anders behandeln als Gold, Fremdwährungen oder andere private Wirtschaftsgüter. Er muss aber erklären können, warum genau diese Differenzierung sachlich trägt und warum ein bereits durch DAC8, CARF und KStTG deutlich verbesserter Steuervollzug zusätzlich eine Änderung des materiellen Steuertatbestands erfordert. Bitcoin muss keine steuerliche Sonderbehandlung bekommen. Aber er sollte auch keine steuerliche Sonderbestrafung bekommen.

Info

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen bei der „Krypto-Steuer“ und dem geleakten Referentenentwurf findet man auch direkt bei LHP.

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