Bundesregierung will Haltefrist für Kryptowährungen abschaffen!
Nachdem diskutiert wurde, ob das neue Reformpaket der Bundesregierung eher Entwarnung für Bitcoin-Halter bringt oder doch nur die Ruhe vor dem Sturm ist, liefert der am Nachmittag veröffentlichte Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 Klarheit.
Und die ist für Krypto-Anleger ziemlich eindeutig: Die steuerliche Behandlung von Bitcoin und Kryptowährungen soll grundlegend überarbeitet werden, sodass die Haltefrist entfällt.
Kryptowährungen sollen wie Aktien besteuert werden
Im Blocktrainer.de vorliegenden Kabinettsentwurf heißt es, dass die Bundesregierung die Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen „reformieren und modernisieren“ möchte. Konkret sollen „die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden“.
Das wäre allerdings mehr als nur eine kleine technische Anpassung. Es bedeutet im Kern, dass Bitcoin und Co. steuerlich wie klassische Kapitalanlagen wie Aktien behandelt würden. Die bisherige Regel für private Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG würde damit bei Kryptowährungen nicht mehr Anwendung finden.
Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer soll entfallen
Der zentrale Punkt der Reform ist klar formuliert. Veräußerungsgewinne sollen künftig unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig sein.
Das bedeutet im Klartext: Die 1-Jahres-Haltefrist, die bisher über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht entscheidet, würde in dieser Form entfallen.
Ob ein Privatinvestor Bitcoin oder andere Kryptowerte einen Monat, drei Jahre oder zehn Jahre hält, würde steuerlich am Ende keinen Unterschied mehr machen.
Die Bundesregierung wird die Besteuerung von Kryptowerten wie Bitcoin im Privatvermögen mit konkreten und modernen Vorschriften reformieren. […] Wer mit Kryptowerten Gewinne erzielt, soll künftig ebenso seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen wie derjenige, der seinen Arbeitslohn oder Aktienerträge versteuert. […] Daher sollen künftig für eine gerechte und nachvollziehbare Besteuerung die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.
Bundesministerium der Finanzen, Zitat aus dem Entwurf
Warum das mehr als nur eine kleine Steueränderung wäre
Bitcoin wird aktuell noch als „anderes Wirtschaftsgut“ eingeordnet, wonach private Veräußerungsgeschäfte nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind. Dies gilt jedoch auch für Gold, Oldtimer, Kunst oder Fremdwährungen.
Die Bundesregierung müsste deshalb Bitcoin und Co. vollständig aus dieser bisherigen Systematik herauslösen.
Dazu benötigt es laut Aussagen von Steuerexperten aber deutlich mehr und grundlegend auch eine bessere Erklärung als „Wir möchten modernisieren“ oder „Der Staat braucht mehr Geld“.
So erklärt es auch Steuerfachanwalt Dr. Ingo Heuel von der LHP-Gruppe:
Ein bloßer Einnahmewunsch des Finanzministeriums ersetzt keine tragfähige steuersystematische Begründung. Wer Kryptowerte aus § 23 EStG herausnimmt und den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet, muss erklären, warum Gold, Fremdwährungen und andere private Wirtschaftsgüter weiter der Jahresfrist unterliegen.
Dr. Ingo Heuel (LHP-Gruppe) gegenüber Blocktrainer.de
Warum Aktien anders behandelt werden
Die politische Begründung wirkt für viele Leute ebenfalls auf den ersten Blick plausibel:
Wer Gewinne mit Aktien versteuert, soll auch Gewinne mit Bitcoin versteuern.
Doch auch hier ist die Sache eben nicht so einfach, wie sie scheint.
Bitcoin und Aktien sind wirtschaftlich nämlich zwei völlig unterschiedliche Vermögenswerte.
Eine Aktie verbrieft einen Anteil an einem Unternehmen. Der Aktionär besitzt damit konkrete Rechte gegenüber einer juristischen Person. Dazu gehören beispielsweise Stimmrechte auf der Hauptversammlung, Dividendenansprüche oder ein Anteil am Liquidationserlös des Unternehmens. Der Wert einer Aktie hängt letztlich davon ab, wie erfolgreich das Unternehmen wirtschaftet und welche Entscheidungen Vorstand und Management treffen.
Bitcoin funktioniert aber, wie ihr Leser sicherlich wisst, nunmal vollkommen anders.
Bitcoin ist keine Forderung gegen irgendjemanden. Es gibt kein Unternehmen, keinen Vorstand, keine Geschäftsführung und keinen Emittenten, der Erträge erwirtschaften oder Entscheidungen treffen könnte. Wer Bitcoin besitzt, hält lediglich einen knappen digitalen Vermögenswert, dessen Eigentum ausschließlich durch das Bitcoin-Netzwerk abgesichert wird.
Während eine Aktie also immer vom Handeln Dritter abhängt, existiert Bitcoin völlig unabhängig von einer zentralen Organisation.
Genau dieser Unterschied war bislang auch einer der Gründe dafür, warum Kryptowährungen steuerlich nicht den klassischen Kapitalanlagen zugeordnet wurden.
Die Einordnung unter die privaten Veräußerungsgeschäfte war entsprechend kein Zufall und wurde erst im Jahr 2023 höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied damals nämlich im Verfahren IX R 3/22 ausdrücklich, dass Bitcoin und andere Kryptowährungen solche sonstigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts sind und bei Gewinnen entsprechend die einjährige Spekulationsfrist greift.
Aus steuerlicher Sicht ähnelt Bitcoin daher anderen Wirtschaftsgütern wie Gold oder Kunstgegenständen deutlich mehr als einer Unternehmensbeteiligung. Gemeinsam haben diese Vermögenswerte z.B., dass sie selbst keine laufenden Erträge erwirtschaften und wie erwähnt keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Dritten verkörpern. Ihr Wert entsteht allein dadurch, dass ein anderer Marktteilnehmer bereit ist, später einen höheren Preis zu zahlen.
Natürlich kann der Gesetzgeber diese Systematik jederzeit ändern. Steuerrecht ist letztlich politisch gestaltbar. Dennoch wäre eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen eigentlich nicht naheliegend, selbst wenn Bitcoin „wie eine Aktie gehandelt wird“. Schließlich werden auch Gold, Immobilien, Oldtimer oder Kunstwerke gehandelt, ohne deshalb automatisch zu Kapitalvermögen zu werden.
Entscheidend ist eigentlich vielmehr, welche Art von Vermögenswert vorliegt. Und genau hier unterscheidet sich Bitcoin nunmal fundamental von einer Aktie.
Wieso die geplante Änderung dem Staat Geld kosten könnte
Während sich die öffentliche Debatte derzeit fast ausschließlich um zusätzliche Steuereinnahmen dreht, gibt es einen Aspekt, der bislang kaum Beachtung findet. Die Reform könnte den Staat sogar erhebliche Steuereinnahmen kosten.
Der Grund liegt genau in der geplanten Zuordnung von Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Denn damit stellt sich zwangsläufig die Frage der Verlustverrechnung. Bislang können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit Gewinnen aus Aktien oder anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Sollte Bitcoin künftig jedoch tatsächlich Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, müsste der Gesetzgeber erklären, ob und in welchem Umfang Krypto-Verluste künftig mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen.
Gerade die aktuelle Marktsituation macht diesen Punkt besonders interessant, denn, während viele Aktien und Indizes in den vergangenen Monaten neue Höchststände erreicht haben, notieren Bitcoin und zahlreiche andere Kryptowährungen deutlich unter ihren früheren Höchstkursen. Entsprechend dürften viele Anleger gleichzeitig über hohe steuerpflichtige Aktiengewinne und erhebliche Verluste aus dem Krypto-Bereich verfügen.
Sofern die Verlustverrechnung möglich sein sollte, könnten Anleger möglicherweise also im kommenden Jahr Verluste mit Bitcoin und Co. realisieren, um ihre Steuerlast bei Aktien und Zinserträgen zu reduzieren. Dies dürfte den Fiskus entsprechend zunächst eine Menge Geld kosten, und das, obwohl die Bundesregierung eigentlich mit zusätzlichen Einnahmen aus der Reform kalkuliert.
Wer Krypto wie Aktien besteuern will, bekommt in jedem Bärenmarkt Krypto-Verluste, die dann Dividenden, Zinsen und Aktiengewinne mindern. Die Verlustseite gehört zur Reform dazu. […] Das gilt nur, wenn der Gesetzgeber keinen eigenen Krypto-Verlusttopf einbaut. Das müsste ausdrücklich im Gesetz stehen, es wäre keine automatische Folge der Zuordnung. Nur wäre so ein Topf doppelt angreifbar. Erstens systematisch: Man kann nicht sagen, Krypto soll wie Kapitalvermögen besteuert werden, und dann ausgerechnet die Verlustseite isolieren. Zweitens verfassungsrechtlich: Die letzte verbliebene Sperre dieser Art, die für Aktien, liegt gerade beim Bundesverfassungsgericht, eine Entscheidung wird noch dieses Jahr erwartet.
Dr. Ingo Heuel (LHP-Gruppe) gegenüber Blocktrainer.de
Theoretisch ist also denkbar, dass der Gesetzgeber die Verlustverrechnung einschränkt oder neue Sonderregelungen schafft. Doch genau darin zeigt sich eines der größten Probleme der aktuellen Diskussion. Die politische Zielrichtung ist zwar bekannt, zur konkreten Ausgestaltung drängen sich jedoch viele Fragen auf.
Immer noch nicht final beschlossen
So eindeutig die politische Absicht zwar mittlerweile formuliert ist, so wenig wissen wir dennoch über ihre konkrete Umsetzung und Punkte wie etwa den Bestandsschutz.
Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt enthält nämlich noch keinen Gesetzentwurf zur Krypto-Besteuerung, der die Details klären würde. Er enthält auch keine Gesetzesbegründung und keine Antworten auf die zahlreichen Folgefragen.
Im Wesentlichen beschreibt die Bundesregierung lediglich ihre Absicht, Kryptowährungen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, und kalkuliert bereits mit den daraus erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen.
Das heißt aber auch, dass es noch nicht final beschlossen ist.
Bevor sich für Anleger tatsächlich etwas ändert, müsste zunächst ein konkreter Gesetzentwurf ausgearbeitet, vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend das gesamte parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Erst dann würde sich zeigen, wie die Bundesregierung die zahlreichen offenen Fragen lösen möchte und ob die Reform am Ende wirklich so umgesetzt werden kann, wie sie heute angekündigt wird.
Eine solche Änderung braucht am Ende eine Mehrheit im Bundestag und wegen der Einkommensteuer als Gemeinschaftsteuer auch die Zustimmung des Bundesrates. Die entscheidende Auseinandersetzung beginnt nicht mit einer Haushaltsvorlage, sondern erst dann, wenn ein konkreter Gesetzentwurf mit Stichtag, Altbestandsregelung, Verlustverrechnung und Vertrauensschutz auf dem Tisch liegt.
Dr. Ingo Heuel (LHP-Gruppe) gegenüber Blocktrainer.de
Vonseiten der CDU/CSU-Fraktion gab es schon vermehrt kritische Einschätzungen zu Lars Klingbeils geplanten Anpassungen, zumal eine neue Besteuerung von Kryptowährungen nicht im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Die CDU/CSU lehnte kürzlich auch einen Gesetzentwurf der Grünen ab, der die Haltefrist abgeschafft hätte.
Ich habe weiterhin Vertrauen, dass die Union bei ihrer bisherigen Linie bleibt. Das ist eine Prognose, keine Garantie. Wachsam sollte man bleiben, denn der Versuch wird erkennbar immer wieder unternommen.
Dr. Ingo Heuel (LHP-Gruppe) gegenüber Blocktrainer.de
Es besteht also noch die leise Hoffnung, dass sich Abgeordnete der Union querstellen werden. Demnach könnte es sinnvoll sein, neben der Unterzeichnung der wohl bald zugelassenen Petition auch die Politiker direkt zu kontaktieren.