Droht bei Bitcoin eine Doppelbesteuerung? Steuerexperte warnt vor Lücke im Referentenentwurf
Wer sein Gehalt oder seine Miete in Bitcoin erhält, muss den Gegenwert bereits heute steuerlich erfassen. Doch ausgerechnet die geplante Neuregelung der Kryptobesteuerung könnte dazu führen, dass derselbe Wert beim späteren Verkauf noch einmal in die Steuerberechnung einfließt. Darauf weist Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Ingo Heuel von der LHP Gruppe gegenüber Blocktrainer.de hin.
Dr. Heuel ist Mitglied im Ausschuss Steuerliches Verfahrensrecht der Bundessteuerberaterkammer. In diesem Zusammenhang hat auch die BStBK seine fachliche Einschätzung zu den kryptosteuerlichen Regelungen des Referentenentwurfs eingeholt.
Von René
Das Problem mit den Anschaffungskosten von null Euro
Konkret geht es um eine Regelung im geplanten § 20 Abs. 4b EStG. Danach sollen bestimmte erhaltene Kryptowerte beim späteren Verkauf mit „Anschaffungskosten von null Euro“ angesetzt werden.
Vereinfacht bedeutet das, dass beim Verkauf so gerechnet wird, als hätte der Empfänger die Coins kostenlos bekommen. Der gesamte Verkaufserlös wäre damit grundsätzlich zu versteuernder Gewinn.
Eigentlich soll die Regelung laut Gesetzesbegründung offenbar vor allem Fälle wie Airdrops und Bountys erfassen. Der Wortlaut des Gesetzes ist nach Einschätzung von Heuel allerdings zu weit gefasst.
Problematisch könnte das unter anderem für Arbeitnehmer werden, die sich ihr Gehalt in Bitcoin auszahlen lassen.
Wer seinen Lohn oder seine Miete in Bitcoin erhält, muss diese Einnahmen schon heute steuerlich erfassen. Gehalt bleibt Arbeitslohn, eine Mietzahlung bleibt Mieteinnahme. Daran ändert die Bezahlung in Bitcoin nichts. Werden die erhaltenen Bitcoin später verkauft, ist das ein zweiter Vorgang. Dabei muss zwischen dem bereits als Einnahme erfassten Wert und einer späteren Wertsteigerung unterschieden werden.
Dr. Ingo Heuel, Steuerexperte
Genau hier könnte der neue Gesetzentwurf nun aber ein Problem verursachen.
Wertsteigerung vs. Gewinn
Heuel erklärt das anhand eines einfachen Beispiels:
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2027 Bitcoin im Wert von 50.000 Euro als Gehalt. Diese 50.000 Euro muss er bereits als Arbeitslohn erfassen.
Später steigt der Bitcoin-Kurs und der Arbeitnehmer verkauft dieselben Bitcoin für 60.000 Euro.
Wirtschaftlich betrachtet beträgt seine zusätzliche Wertsteigerung lediglich 10.000 Euro.
Werden die ursprünglichen 50.000 Euro als Anschaffungskosten berücksichtigt, wäre beim unterstellten Steuersatz von 25 % deshalb eine Steuer von 2.500 Euro auf den späteren Verkauf fällig.
Bei Anschaffungskosten von null Euro sähe die Rechnung dagegen völlig anders aus. Dann würden die gesamten 60.000 Euro als steuerlicher Gewinn gelten.
Bei 25 % wären das 15.000 Euro Steuer.
Die bereits zuvor als Arbeitslohn erfassten 50.000 Euro würden damit ein zweites Mal in die Steuerberechnung einfließen.
Kosten, Freibeträge, Verlustverrechnung und Zuschlagsteuern sind in diesem vereinfachten Beispiel natürlich nicht berücksichtigt.
Auch Bitcoin-Miete könnte betroffen sein
Ein ähnliches Problem könnte private Vermieter treffen.
Wird die Wohnungsmiete in Bitcoin bezahlt, muss der Vermieter den Euro-Wert der erhaltenen Bitcoin zunächst ganz normal als Mieteinnahme versteuern.
Behält er die Bitcoin anschließend als private Geldanlage und verkauft sie später, stellt sich erneut die Frage nach den Anschaffungskosten.
Werden diese tatsächlich mit null Euro angesetzt, könnte auch hier der Betrag erneut in die Steuerberechnung einfließen, der zuvor bereits als Mieteinnahme erfasst wurde.
Heuel weist allerdings darauf hin, dass die genaue steuerliche Einordnung des späteren Verkaufs im Einzelfall gesondert geprüft werden müsste.
Auch Schäffler warnt vor Doppelbesteuerung
Auf die mögliche Problematik hatte auch der FDP-Politiker und ehemalige Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler aufmerksam gemacht.
Er schrieb auf 𝕏 zunächst, Miner und Personen, die in Bitcoin bezahlt würden, könnten von der neuen Null-Euro-Regel betroffen sein.
Beim Mining korrigierte Schäffler seine Aussage später selbst. Denn private Mining-Rewards fallen nach dem Entwurf unter die ausdrücklich erfasste Transaktionsverarbeitung.
Für gewerbliches Mining gelten ohnehin die Regeln für Betriebsvermögen.
Bisher gilt bei #Bitcoin: Wer schürft oder sich in Bitcoin bezahlen lässt, versteuert den Wert beim Zufluss. Beim Verkauf zählt nur noch die Wertsteigerung. Jeder Euro wird einmal besteuert.
— Frank Schäffler (@f_schaeffler) October 1, 2026
Der Gesetzentwurf des BMF setzt solche Bitcoin mit Anschaffungskosten von 0 Euro an.…
Auch die bisherige Verwaltungsauffassung behandelt gewerblich erhaltene Mining-Rewards grundsätzlich zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses als angeschaffte Kryptowerte.
Heuel stellt deshalb klar:
Die Aussage, das betreffe jeden, der in Bitcoin bezahlt wird, geht allerdings zu weit.
Dr. Ingo Heuel, Steuerexperte
Auch Unternehmer und Freiberufler, die Bitcoin als betriebliches Entgelt erhalten und im Betriebsvermögen halten, fallen grundsätzlich unter andere steuerliche Regeln. Die problematische Null-Euro-Regel dürfte dort voraussichtlich nicht greifen.
Ist die Doppelbesteuerung wirklich beabsichtigt?
Für Arbeitnehmer bleibt die Frage dagegen bestehen.
Nach dem derzeitigen Wortlaut betrifft die Regelung auch Kryptowerte, die jemand als Gegenleistung für eine Tätigkeit erhält, sofern diese nicht unter die ausdrücklich geregelten Fälle wie Kryptoverleih oder Transaktionsverarbeitung fallen.
Darunter könnte nach Einschätzung von Heuel auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers fallen.
Eine ausdrückliche Ausnahme für Bitcoin, deren Wert bereits zuvor als Arbeitslohn versteuert wurde, findet sich im aktuellen Entwurf aber nun mal nicht.
Noch steht allerdings nicht fest, dass Arbeitnehmer oder private Vermieter tatsächlich doppelt belastet werden.
Denn zwischen Gesetzesbegründung und Gesetzestext gibt es einen wichtigen Unterschied.
Die Gesetzesbegründung nennt, wie weiter oben bereits erwähnt, insbesondere Airdrops und Bountys und beschreibt im Ergebnis eine Verlagerung der Besteuerung auf den späteren Verkauf.
Der eigentliche Gesetzestext regelt jedoch lediglich die Anschaffungskosten. Er sagt nicht, dass eine vorherige Besteuerung etwa als Arbeitslohn oder Mieteinnahme entfällt.
Eine einschränkende Auslegung wäre zwar denkbar. Im Gesetz selbst ist das Zusammenspiel beider Besteuerungsschritte bislang aber nicht eindeutig abgesichert.
Und darin besteht laut Ingo Heuel auch das eigentliche Problem.
„Die Lösung wäre einfach“
Dabei ließe sich die mögliche Doppelbelastung vergleichsweise einfach verhindern.
Was beim Empfang der Bitcoin als Einnahme zählt, muss beim späteren Verkauf als Ausgangswert berücksichtigt werden.
Dr. Ingo Heuel, Steuerexperte
Wer Bitcoin im Wert von 50.000 Euro als Gehalt bekommt und diesen Betrag bereits als Arbeitslohn erfassen muss, sollte diese 50.000 Euro demnach anschließend auch als Anschaffungskosten ansetzen können.
Beim späteren Verkauf würde dann nur noch die danach entstandene Wertsteigerung besteuert.
Dabei sollte es laut Heuel auch keine Rolle spielen, ob aufgrund persönlicher Freibeträge tatsächlich Einkommensteuer auf den ursprünglichen Betrag gezahlt wurde. Entscheidend wäre der Wert, der steuerlich als Einnahme zu erfassen war.
Heuel will diesen Punkt nun auch über die Bundessteuerberaterkammer in die fachliche Abstimmung zum Gesetzentwurf einbringen.
Damit könnte neben der geplanten Abschaffung der bisherigen Haltefrist noch ein weiterer Punkt der Reform für Diskussionen sorgen. Denn aus einer Regelung, die eigentlich die Besteuerung bestimmter Kryptoeinnahmen vereinfachen soll, könnte nach dem aktuellen Wortlaut ausgerechnet für Arbeitnehmer und private Vermieter eine erhebliche steuerliche Doppelbelastung entstehen. Die Regierung würde damit unter Umständen einmal mehr Dinge unnötig komplizierter machen, als notwendig.
Weitere Informationen zur geplanten Steuerreform gibt es auch auf der Webseite der LHP Gruppe.
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