Bitcoin aus Unternehmersicht - Zwischen Zahlungsmittel und Bilanzposten
Wer als Unternehmer mit dem Gedanken spielt, Bitcoin ins eigene Unternehmen zu integrieren, sieht sich schnell mit einer Reihe praxisrelevanter Fragen konfrontiert:
Kann man unkompliziert Zahlungen in Bitcoin empfangen? Welche umsatzsteuerlichen Regeln gelten? Wie lässt sich Bitcoin bilanziell korrekt abbilden? Und wie sind etwaige Kursgewinne steuerlich zu behandeln?
Dieser Artikel beleuchtet nicht nur die wichtigsten steuerlichen und bilanziellen Aspekte, sondern zeigt auch, wo sich für Unternehmen strategische Chancen ergeben können.
Bitcoin als Zahlungsmittel – einfach empfangen und los?
Grundsätzlich spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, Bitcoin als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Auch wenn Bitcoin in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, kann man sich privatrechtlich mit seinem Kunden darauf einigen, eine Rechnung in Bitcoin zu begleichen. Wichtig ist: Die Rechnung muss weiterhin in Euro ausgestellt werden, da der in Bitcoin gezahlte Betrag für umsatzsteuerliche Zwecke in Euro umzurechnen und entsprechend auszuweisen ist – Bitcoin fungiert dabei lediglich als Tauschmittel.
Muss man auf Bitcoin Umsatzsteuer zahlen?
Umsatzsteuerlich ist die Sache ebenfalls recht klar: Die erbrachte Lieferung oder Dienstleistung unterliegt der Umsatzsteuer und wird in Euro berechnet. Der Ausgleich der Rechnung in Bitcoin ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Problem, denn laut EuGH-Urteil (Hedqvist) und BMF-Schreiben gilt der Umtausch von Bitcoin in Euro als umsatzsteuerfrei – ähnlich wie der Umtausch von Devisen. Wichtig ist, den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sauber zu dokumentieren.
Das größere Problem liegt in der Praxis: Wie dokumentiert man die Zahlung? Welcher Kurs ist relevant? Welche Software unterstützt Bitcoin-Transaktionen so, dass man später auch eine saubere Buchführung hinbekommt? Unternehmer, die Bitcoin-Zahlungen akzeptieren, brauchen einen klaren Prozess: Kursquelle festlegen, Wallet-Zugänge sichern, Kursdokumentation archivieren, Rechnungssystem anpassen. Für technikaffine Unternehmer ist das kein Hexenwerk, für viele aber eine Hürde. Wer Bitcoin-Zahlungen nur sporadisch annimmt, sollte über einen Zahlungsdienstleister nachdenken – allerdings darauf achten, dass dieser über eine BaFin-Lizenz verfügt.
Bilanzielle Abbildung von Bitcoin in der Bilanz – was gilt es zu beachten?
Will man Bitcoin nicht nur als Zahlungsweg, sondern als Vermögensposition halten, wird es buchhalterisch interessant. Im neuen BMF-Schreiben vom 06.03.2025 wird klargestellt, dass Kryptowerte nicht als immaterielle Wirtschaftsgüter gelten, sondern als „nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art“.
Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind sie daher entweder als Finanzanlagen dem Anlagevermögen oder als „sonstige Vermögensgegenstände“ dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Entscheidend für die Beurteilung ist die beabsichtigte Nutzung: Hält man Bitcoin langfristig - etwa als Reserve – werden die Coins im Anlagevermögen aktiviert; handelt man hingegen kurzfristig, wird Bitcoin im Umlaufvermögen geführt.
Der Wechsel der Bilanzposition ändert nichts daran, dass künftige Kursgewinne bzw. -verluste realisiert werden müssen. Befinden sich Bitcoinwerte im Betriebsvermögen, führen Verkaufserlöse grundsätzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
In beiden Fällen gilt das Niederstwertprinzip, wobei handelsrechtlich und steuerrechtlich zu differenzieren ist: Fällt der Kurs unter den Einstandswert, muss handelsrechtlich (im Umlaufvermögen) und bei dauerhafter Wertminderung (im Anlagevermögen) abgeschrieben werden; betreffend Finanzanlagen besteht bei vorrübergehender Wertminderung ein Wahlrecht. Steuerrechtlich kann nur bei dauerhafter Wertminderung (Umlauf- und Anlagevermögen) abgeschrieben werden. Steigt der Wert nach vorgenommener Abschreibung zu einem späteren Zeitpunkt wieder, muss in der Regel handels- und steuerrechtlich eine Zuschreibung erfolgen (sog. Wertaufholungsgebot). Das kann ein Problem darstellen, wenn man Bitcoin beispielsweise zu einem Kurs von 20.000 Euro gekauft hat, der Kurswert Ende Dezember bei 16.000 Euro steht und dann im Januar auf 30.000 Euro steigt.
Anders als im Privatvermögen gibt es im Betriebsvermögen keine Spekulationsfrist: Jeder Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin ist sofort steuerpflichtig – bei Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer, bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für den (jeweiligen) Gesellschafter. Eine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr Haltefrist, wie man es aus dem privaten Bereich kennt, gibt es hier nicht.
Insgesamt verdeutlicht das BMF-Schreiben, dass Unternehmen Bitcoin buchhalterisch ähnlich wie andere Finanzanlagen behandeln müssen. Sie gelten als Wertgegenstände im Sinne der HGB-Vorschriften. Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig, Aufwertungen sind ausgeschlossen. Gewinne oder Verluste aus späteren Verkäufen sind vollständig steuerwirksam zu erfassen.
Kredite mit Bitcoin-Besicherung – ein Nebenaspekt mit Potenzial
Ein häufig übersehener, jedoch nicht uninteressanter Aspekt für unternehmerisch denkende Bitcoiner ergibt sich aus dem Umstand, dass liquide Mittel – etwa zur Absicherung künftiger Steuerzahlungen – ohnehin über längere Zeiträume im Unternehmen vorgehalten werden müssen. Diese Kapitalreserven fristen in der Regel ein weitgehend zinsloses Dasein auf Tagesgeld- oder Verrechnungskonten und erwirtschaften dabei kaum oder keinerlei Mehrwert. Genau hier setzen alternative Finanzierungsmodelle wie jene der Plattform Firefish an:
Über entsprechende Kreditmarktplätze können Unternehmen als Kapitalgeber auftreten und ihre überschüssige Liquidität in Form von Euro-Krediten zur Verfügung stellen – abgesichert durch Bitcoin, die vom Kreditnehmer als Sicherheit hinterlegt werden.
Für den Kreditgeber ergibt sich daraus eine interessante Kombination aus kontrollierbarem Risiko und attraktiver Verzinsung: Durch die übliche Überbesicherung der Kredite ist ein gewisses Maß an Sicherheit gewährleistet, gleichzeitig lassen sich – je nach Marktlage – Zinsen von bis zu 15 % p. a. erzielen. Steuerlich betrachtet sind die Zinserträge als Betriebseinnahmen zu behandeln, während die vergebenen Kredite bilanziell als Forderungen zu erfassen sind. Die Plattform eröffnet somit eine potenziell lohnende Alternative für Unternehmen, die ohnehin zur Bildung von Liquiditätsreserven verpflichtet sind, dabei aber nicht auf eine gewisse Kapitalverzinsung verzichten möchten.
Bitcoin ist multifunktional
Bitcoin kann im unternehmerischen Kontext unterschiedlichste Funktionen übernehmen: als Zahlungsmittel, als spekulativ eingesetztes Anlagegut, als langfristiger Wertspeicher oder auch als Sicherungsinstrument in kreditbasierten Finanzierungsmodellen.
Entscheidend ist, dass Unternehmer die jeweiligen rechtlichen, steuerlichen und bilanziellen Implikationen durchdringen. Wer Bitcoin zur Zahlungsabwicklung nutzt, sollte insbesondere die umsatzsteuerlichen Besonderheiten sowie die buchhalterische Erfassung im Blick behalten.
Wird Bitcoin in der Bilanz geführt, sind Fragen der Bewertung, der Abbildung im Anlage- oder Umlaufvermögen und der steuerlichen Behandlung von Kursänderungen von zentraler Bedeutung.
Wer Bitcoin-basierte Kreditplattformen wie Firefish nutzt, um Liquidität gewinnbringend einzusetzen, sollte mögliche stille Reserven korrekt dokumentieren und steuerlich sachgerecht erfassen. Mit einem durchdachten Konzept und einer fundierten Beratung lässt sich Bitcoin auch im Unternehmenskontext strategisch sinnvoll integrieren.
Mit der LHP Gruppe aus Köln steht interessierten Unternehmern ein erfahrener Partner zur Seite, der seit Jahren sowohl steuerlich als auch rechtlich im Bereich Bitcoin und Kryptowährungen berät. So können strategische Entscheidungen auch in der Praxis sicher umgesetzt werden.