Auswandern mit Bitcoin: Diese Steuerfallen gibt es!
Dr. Heuel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Namenspartner der LHP Gruppe, die 2024 als „Kanzlei des Jahres für Steuerstrafrecht“ ausgezeichnet wurde. Die Kanzlei verfügt über eine besondere Expertise im Bereich Bitcoin & Kryptowährungen. Elias Tück ist studierter Wirtschaftsjurist und bei der Kanzlei als Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern tätig.
Wegzug mit Krypto-Wallet
Das Thema Auswandern gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Aufmerksamkeit – sei es aus beruflichen, familiären oder steuerlichen Gründen. Gerade im Umfeld von flexiblen Arbeitsmodellen und der Option, remote zu arbeiten, stellt sich für viele die Frage: Was passiert eigentlich steuerlich, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Auch hört man vermehrt von Bitcoin- und Krypto-Anlegern, die mit dem Gedanken spielen, auszuwandern. Sie haben dabei vor allem günstigere Steuern oder ein offeneres Umfeld im Blick. Doch in Deutschland kann gerade der Wegzug selbst erhebliche steuerliche Folgen haben. Speziell für Krypto-Investments kann beim Verlassen des deutschen Steuergebiets die sogenannte Wegzugsbesteuerung – auch Exit Tax genannt – ausgelöst werden.
Als „Bumerang“ wirkt dies oft unerwartet: Viele wissen nicht, dass schon der Umzug finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass die Finanzbehörde beim Wegzug fiktiv einen Verkauf der Vermögenswerte annimmt und die bis dahin unversteuerten Wertsteigerungen auf einen Schlag besteuert. Insbesondere Privatanleger und Unternehmer mit Kryptowährungen sollten wissen, wie diese Regelungen angewendet werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Die Wegzugsbesteuerung erklärt
Die Wegzugsbesteuerung sichert dem Fiskus die Besteuerung von Vermögenszuwächsen, die in Deutschland entstanden sind. Normalerweise fallen Gewinne aus Bitcoin oder anderen Währungen erst beim Verkauf an – es muss also eine tatsächliche Liquidierung der Coins vorliegen, um ggf. die Steuer auf entstandene Gewinne zu zahlen.
Das deutsche Steuerrecht kennt jedoch eine Ausnahme für Wegzüge: Hier wird dieser Verkauf fingiert. Verzieht eine Person ins Ausland und verliert damit ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, so wird zum Wegzugszeitpunkt so getan, als hätte sie die betreffenden Anteile verkauft.
Dieser fiktive Verkauf führt dazu, dass das Finanzamt die bis dahin „geschrumpften“ Gewinne, die sogenannten stillen Reserven, sofort versteuern kann, obwohl gar kein Geld geflossen ist. Ziel dieser Regelung ist es, aus Sicht des Staates einen Steuerentgang zu verhindern: Der Staat will sicherstellen, dass die Wertsteigerungen, die im Inland erzielt wurden, nicht einfach unbesteuert ins Ausland mitgenommen werden.
In der Praxis kann dies problematisch sein, weil im Wegzugszeitpunkt oft nur „Buchgewinne“ vorliegen, also kein verfügbarer Betrag zur Steuerzahlung. Zudem besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, wenn später im neuen Wohnsitzstaat der echte Verkauf erneut besteuert wird.
Grundsätzlich gelten für natürliche Personen § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) und für Kapitalgesellschaften ähnliche Vorschriften. Seit 2022 wurde das System weiter verschärft. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU) entfiel beispielsweise die bislang übliche zinslose Stundung der anfallenden Steuerschuld bei EU-Wegzügen.
Nun ist die Steuerzahlung – unabhängig vom Zielland – in der Regel in sieben Jahresraten ohne Zinsaufschlag zu begleichen. Diese Reform soll verhindern, dass Wegzüge in EU-/EWR-Staaten günstiger sind als in Drittstaaten. Die Folgen: Wer früher mit zeitlich unbegrenzter Stundung rechnen konnte, muss seit 2022 mit einer strikten Tilgung über sieben Jahre planen.
Gilt das auch für Bitcoin & Krypto?
Viele Anleger fragen sich, ob die Wegzugsbesteuerung ihre privaten Kryptobestände betrifft. Wichtig ist: Nach deutschem Recht wird die Exit Tax nicht auf einzelne Coins im Privatbesitz erhoben, sondern primär auf Anteile an Kapitalgesellschaften.
§ 6 Abs. 1 AStG fingiert beim Wegzug den Verkauf von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) an denen der Steuerpflichtige (direkt oder indirekt) beteiligt ist. Entscheidend ist dabei eine Sperrklausel: In den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug muss man mindestens 1 % an der Gesellschaft gehalten haben. Diese Vorschrift trifft Krypto-Anleger nur in Ausnahmefällen.
Der häufigste Fall ist, wenn jemand seine Bitcoin oder sonstige Kryptos über eine GmbH/AG hält – etwa in einer Holdinggesellschaft oder einem Krypto-Startup. In diesem Fall gilt der Firmenanteil als „Krypto-Investment“ und kann beim Wegzug der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Wird der GmbH-Anteil verkauft oder fingiert verkauft, sind 60 % des Wertzuwachses steuerpflichtig (gemäß Teileinkünfteverfahren).
Direkt als Privatvermögen gehaltene Bitcoins oder Kryptowährungen unterliegen dagegen nicht der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Das Gesetz spricht ausdrücklich nur von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Solange man seine Coins nur auf eigenen Wallets oder Börsen liegen hat und keine eigene Firma mit Krypto-Besitz betreibt, greifen die Regelungen der Wegzugsbesteuerung also nicht. Infolgedessen ist in der Regel nur das Ziel eines Umzugs relevant, wenn gleichzeitig Firmenanteile mit Krypto-Beteiligung mitgenommen werden.
Wann Bitcoin & Co. betroffen sein können
Auch wenn privater Krypto-Besitz nicht direkt erfasst ist, gibt es typische Gestaltungen, in denen Krypto-Werte doch in den Fokus der Exit Tax geraten. Ein Beispiel hierfür ist das Betriebsvermögen: Wer Kryptowährungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit einsetzt (Mining-Betrieb, Handel als Unternehmer, Staking über Firma etc.), behandelt diese oft als Teil des Geschäftsvermögens. Wird dann bei Wegzug die Geschäftsleitung oder der Sitz der Firma ins Ausland verlegt, greift die sogenannte Entstrickungsbesteuerung. Dabei werden die stillen Reserven sämtlicher Betriebswirtschaftsgüter aufgedeckt und versteuert – genauso, als ob etwa die Firma liquidiert würde.
Bitcoin und Kryptos gelten in der Steuerpraxis als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art, die der Geschäftsleitung zugeordnet sind. Verlagert sich diese Geschäftsleitung ins Ausland, erfolgt eine Neuzuordnung („Entstrickung“) und damit eine Besteuerung der Krypto-Wertsteigerung. In der Praxis kann das bedeuten, dass ein Inhaber einer GmbH oder einer Personengesellschaft, in deren Betriebsvermögen Bitcoin oder andere Krypto aufbewahrt werden, beim Wegzug die stillen Reserven versteuern muss, selbst wenn die Coins nicht verkauft wurden.
Ein weiteres Szenario ist das Halten von Kryptowährungen über Beteiligungen: Wenn etwa ein Gesellschafter mit 5 % an einer Krypto-Firma beteiligt ist, könnte beim Wegzug der Gewinn aus dieser Beteiligung herangezogen werden. Auch Einlagen in ausländischen Fonds (Investmentanteile) werden seit dem Jahressteuergesetz 2024 verstärkt ins Visier genommen – stille Reserven hieraus unterliegen dann neuerdings ebenfalls der Wegzugsbesteuerung (§ 19 Abs. 3 InvStG analog zu § 6 AStG).
Grundsätzlich gilt: Wenn Kryptowährungen im Rahmen eines Unternehmens oder einer Beteiligung strukturiert sind, entfällt der Privatschutz, und Deutschland kann beim Wegzug eine fiktive Versteuerung verlangen.
Relevante Urteile und Meinungsstand
In Rechtsprechung und Literatur wird aktuell intensiv über die Exit Tax diskutiert, insbesondere im Lichte europäischer Grundfreiheiten. Ein prägendes Urteil ist der EuGH „Wächtler“ (C 581/17) vom 26. Februar 2019: Hier entschied der Europäische Gerichtshof, dass steuerliche Exit-Bestimmungen bei Wegzug in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen verstoßen können, wenn sie Inländer schlechter behandeln. Konkret wurde klargestellt, dass eine Zwangsbesteuerung ohne zinslose Stundung gerade bei EU/EWR- und EFTA-Staaten nicht verhältnismäßig ist.
Der Bundesfinanzhof hat diese Linie nun für die Schweiz bestätigt: Im Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20) stellte der BFH fest, dass die Festsetzung der Wegzugssteuer an sich rechtmäßig ist, eine sofortige Zahlung aber dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz widerspricht. Das Gericht verpflichtete das Finanzamt, die Steuer „dauerhaft und zinslos“ bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile zu stunden. Der BFH schloss sich damit ausdrücklich dem EuGH-Urteil Wächtler an. Kurz: Selbst wenn der Gesetzgeber seit 2022 generell Ratenzahlungen vorsieht, kann die ständige Pflicht zur Zinslos-Stundung weiter gelten – mindestens solange der Wegzug von den EU-/EWR-Freizügigkeitsrechten erfasst ist.
Weitere Urteile beschäftigen sich mit Details der Stundung und Rückkehr. So betonte der BFH, dass nach einem Wiedereintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht eine bereits aufgeschobene Exit Tax entfällt, wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend war. Fachliteratur weist außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ab dem Veranlagungsjahr 2022 angepasst hat: Wer weniger als zehn Jahre (nun sieben von zwölf Jahren) unbeschränkt in Deutschland gemeldet war, kann ebenfalls besteuert werden. Im Ergebnis verschiebt sich das Kräfteverhältnis immer wieder zwischen strikt zivilrechtlicher Durchsetzung und europarechtlichem Schutz. Krypto-Anleger sollten vor allem mitverfolgen, wie deutsche Finanzämter diese Entscheidungen umsetzen.
Im Zweifel Experten konsultieren
Wer Deutschland verlässt, sollte prüfen, wie seine Vermögenswerte strukturiert sind. Private Bitcoin- & Krypto-Depots bleiben in aller Regel unberührt – die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bezieht sich grundsätzlich nur auf Anteile an Kapitalgesellschaften und unternehmerisches Vermögen.
Sobald Kryptowährungen Teil einer Firma oder eines Gewerbebetriebs sind, kann beim Wegzug jedoch eine beträchtliche Steuerbelastung entstehen. Auch nach neuem Recht ab 2022 ist nicht mit Schlupflöchern zu rechnen: Die Steuerschuld wird weiterhin festgesetzt, nur die Zahlungsmodalitäten (Raten ohne Zins) wurden geändert. Dabei gilt es, mögliche Doppelbesteuerung zu beachten und die Rechtsprechung zu berücksichtigen: Entsprechende Urteile verlangen oft eine zinslose Stundung – insbesondere im EU-/EWR-Kontext.
Fazit: Vor einem Wohnsitzwechsel ins Ausland sollten Anleger unbedingt professionelle, steuerliche Beratung einholen. Komplexe Regelungen und aktuelle Gerichtsurteile erschweren die Einordnung im Einzelfall. Als spezialisierte Ansprechpartner bieten sich beispielsweise die Fachanwälte und Steuerberater der Kanzlei der LHP Gruppe in Köln an, die auf Bitcoin- und Krypto-Steuerthemen spezialisiert sind. Gerade bei grenzüberschreitenden Gestaltungen hilft erfahrene Beratung dabei, Fallstricke der Wegzugsbesteuerung zu erkennen und frühzeitig passende Lösungen zu finden.