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Der folgende Artikel ist ein Gastbeitrag von Dr. Ingo Heuel & Elias Tück, unseren Partnern in Steuerangelegenheiten. Dr. Heuel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Namenspartner der LHP Gruppe, welche 2024 als „Kanzlei des Jahres für Steuerstrafrecht“ ausgezeichnet wurde. Die Kanzlei verfügt über eine besondere Expertise im Bereich Bitcoin & Kryptowährungen. Elias Tück ist studierter Wirtschaftsjurist und bei der Kanzlei als Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern tätig.

Das Jahr 2026 stellt ohne Zweifel einen Wendepunkt in der steuerlichen Behandlung von Bitcoin und digitalen Vermögenswerten dar. Nicht etwa, weil neue steuerliche Belastungen eingeführt worden wären, sondern weil dem OECD‑Standard Crypto‑Asset Reporting Framework (kurz CARF), DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) erstmals ein nahezu lückenloses internationales Kontrollsystem entstanden ist, das den Behörden eine Transparenz ermöglicht, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Für Anleger – ganz gleich, ob Bitcoin‑Only oder Krypto – bedeutet dies: Die materiellen Steuergesetze bleiben zwar grundsätzlich dieselben, doch ihre Durchsetzung erfolgt auf einer ganz neuen Ebene. Diese Kolumne ordnet die wichtigsten Entwicklungen ein und zeigt, worauf es jetzt besonders ankommt.

DAC8 – Die neue Ära europaweiter Meldungen

DAC8 ist eine EU-Richtlinie, die einen Informationsaustausch über Kryptotransaktionen zwischen EU-Steuerbehörden vorsieht. Diese wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in nationales Recht mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in nationales Recht umgesetzt und verpflichtet Kryptodienstleister, umfassende Informationen an die Steuerbehörden melden. Dazu gehören nicht nur die persönlichen Angaben der Nutzer, sondern auch sämtliche Ein- und Auszahlungen, Käufe und Verkäufe, Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten sowie die auf den jeweiligen Plattformen gehaltenen Wallet‑Bestände. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass steuerlich relevante Vorgänge künftig nicht mehr unentdeckt bleiben können – selbst dann nicht, wenn sie bislang ausschließlich innerhalb der digitalen Sphäre stattgefunden haben. Ob und inwiefern eine Umsetzung in nationales Recht bei den anderen EU-Mitgliedsstaaten erfolgt ist , erfordert zwar eine Einzelfallbetrachtung. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Regelungen im gesamten EU-Inland seit dem 01. Januar 2026 gelten.

CARF – Der globale Arm der Transparenz

Da Bitcoin und andere Kryptowährungen unabhängig von geografischen Grenzen funktionieren, greift ab 2026 auch der globale OECD‑Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework). Dieser verpflichtet nun Handelsplätze von unterstützenden Staaten außerhalb der EU – etwa in den USA, Südafrika, dem Vereinigten Königreich und den asiatischen Finanzzentren – steuerlich relevante Transaktionsdaten an teilnehmende Staaten weiterzugeben, hier aber teilweise erst ab 2028 und  späteren Jahren. Damit wird ein internationales Meldesystem geschaffen, das erstmals verhindert, dass Anleger durch die Nutzung ausländischer Plattformen auf einen vermeintlichen „Schutzraum“ hoffen können. Die Vorstellung, man könne steuerliche Erfassung umgehen, indem man auf Börsen außerhalb des europäischen Rechtsraums ausweicht, hat sich damit weitgehend erledigt – denn durch die zunehmende internationale Vernetzung der Meldesysteme wird es für Anleger immer schwieriger, sich der steuerlichen Nachvollziehbarkeit zu entziehen.

Folgen in der Praxis

Wie bereits in einem Interview auf dem Blocktrainer‑YouTubekanal erläutert, zeigen die neuen Meldepflichten sehr deutlich, welche praktischen Auswirkungen DAC8 und CARF künftig haben werden und, dass die Finanzverwaltung nicht nur aktuelle Transaktionen nachvollziehen kann, sondern bei Bedarf auch Jahre später Nachweise zur Herkunft bestimmter Bestände anfordern wird – ein Punkt, der insbesondere für Anleger mit älteren oder unzureichend dokumentierten Bitcoin‑Beständen wichtig ist.

Bedeutung hat dies auch für all jene, die meinten, steuerlich "unter dem Radar fliegen zu können". Anders als bei vielen Aktiengeschäften und Dividenden unterliegen Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen keinem automatischen Steuerabzug durch die Börse. Vielmehr muss der Investor selbst seine Gewinne aufarbeiten und von sich aus deklarieren. Ein Unterlassen kann eine Steuerhinterziehung darstellen, welche nunmehr leichter aufgedeckt werden kann. 
Verpflichtete, wie bspw. Börsen, sind nach dem KStTG verpflichtet, personenbezogene Daten neben Informationen zu den Transaktionsdaten für das jeweilige Kalenderjahr zu sammeln und bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Dieses speichert diese Meldungen und übermittelt diese "zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde" (§ 16 Abs. 2 S. 1 KStTG). Das bedeutet für das Kalenderjahr 2026 eine Meldung spätestens bis zum 31. Juli 2027. Dieses Meldedatum hat steuerstrafrechtliche Relevanz, denn spätestens ab hier kann es zu einer Sperrung der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige kommen. Diese ist nämlich nur bis zum Zeitpunkt der Entdeckung der Steuerstraftat möglich, wobei der Steuerpflichtige mit der Entdeckung zumindest hätte rechnen müssen. "Entdecker" ist dabei zunächst eine staatliche Stelle, unter Umständen aber auch eine Privatperson, bei der mit Informationsweiterleitung an die zuständige Behörde zu rechnen ist. Ob Kryptobörsen eine Steuerstraftat in diesem Sinne entdecken könnten, ist rechtlich nicht geklärt.

Die Meldung durch die Börsen hat rechtlich spätestens bis (!) zum 31. Juli 2027 zu erfolgen. Damit kann es sowohl zu Verspätungen vonseiten der Börse, vor allem aber auch zu früheren Meldungen kommen. Da die Börsen also theoretisch bereits am 01. Januar des Folgejahres an das BZSt übermitteln könnten, erscheint die rechtssichere Lösung darin zu liegen, eine Selbstanzeige bis zum 31. Dezember des Meldejahres abzugeben. Hier ist jedoch noch vieles ungeklärt, sodass man zumindest in der Anfangsphase an einer auf den konkreten Fall zugeschnittenen Einzelfallbetrachtung nicht vorbeikommen wird. 

Die steuerliche Grundlogik – gleich geblieben, aber leichter überprüfbar

Auch wenn die Haltefrist im vergangenen Jahr verstärkt in der öffentlichen Diskussion stand, gelten die Grundregeln des deutschen Steuerrechts weiterhin unverändert. Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG erfassen Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern wie Bitcoin, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkauft werden. Wird diese Frist überschritten, bleibt der Gewinn steuerfrei.

• Wer als Privatperson Bitcoin länger als zwölf Monate hält, kann Gewinne aus der Veräußerung steuerfrei realisieren (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

• Wer innerhalb der Jahresfrist verkauft, muss Gewinne mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, ohne Anwendung der Abgeltungsteuer.

Für kurzfristige Gewinne innerhalb der Haltefrist gilt seit 2024 die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr. In den Jahren zuvor betrug diese 600€. Wichtig ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil.

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Hinweis: Diese Regelungen sind nicht neu, werden nun jedoch deutlich leichter kontrollierbar. Die Behörden können anhand der gemeldeten Daten exakt nachvollziehen, wann Coins erworben, übertragen oder verkauft wurden. Fehler – sei es bewusst oder aus Unwissenheit – werden daher sehr viel schneller auffallen.

Referral‑, Affiliate‑ und sonstige Boni‑Einnahmen

Ein ebenfalls häufig unterschätzter Bereich betrifft Referrals, Affiliate‑Programme und ähnliche Vergütungen. Diese zählen steuerlich als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG und sind ab einer Freigrenze von 256 Euro im Jahr vollständig steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob die Vergütung in Euro oder in Bitcoin erfolgt. Wer also über Empfehlungslinks Wallets, Börsen, Mining‑Hardware oder andere Dienstleistungen bewirbt und dafür entlohnt wird, muss diese Einnahmen zwingend in der Steuererklärung angeben.

Was Anleger jetzt tun sollten

Damit 2026 nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird, empfehlen wir insbesondere:

• Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Transaktionen – inklusive der Altbestände.

• Die Hinterlegung der Steuer‑ID auf allen genutzten Plattformen.

• Die korrekte Deklaration von Aktivitäten wie Mining, Staking, Lending oder Affiliate‑Einnahmen.

• Eine klare Struktur der eigenen Wallets, um Haltefristen eindeutig nachweisen zu können.

• Screenshots aller Bestände zum 31.12.2026 (am besten jetzt schon einen Termin im Kalender einstellen)

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CoinTracking ist ein sehr umfangreiches Tool, um das eigene Portfolio zu tracken, die eigenen Handelsaktivitäten zu analysieren und diese in einem Steuerreport für das…

Transparenz statt neuer Steuern

2026 bringt keine neuen Steuern, sondern eine neue Dimension an Transparenz. Wer sich an geltende Regeln hält und seine Dokumentation im Griff hat, hat nichts zu befürchten. Dennoch kann es unter Umständen  zu klärungsbedürftigen Fällen kommen. Wir von der LHP‑Gruppe stehen gerne bereit, Mandanten zu begleiten und freuen uns ausdrücklich über ein erstes Bitcoin‑Only‑Mandat, aber natürlich auch sonst über alle anderen spannende Krypto-Fälle. 😉 

Über den Autor: Gastbeitrag

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