Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Kryptowährungen werden steuerlich als "andere Wirtschaftsgüter" betrachtet und unterliegen der Gewinnsteuer, wenn sie innerhalb von 365 Tagen gehandelt oder verkauft werden. Dies gab der BFH heute via Pressemitteilung bekannt.

Vor etwa zwei Wochen berichtete Blocktrainer.de bereits über das Verfahren am Bundesfinanzhof (BFH), bei dem unter anderem geklärt werden sollte, ob Kryptowährungen tatsächlich steuerpflichtig sind. Während Experten davon ausgingen, dass zwar relativ schnell mit einem Urteil zu rechnen sei, ging es nun wohl deutlich schneller als gedacht. Einem Bericht der Tagesschau zufolge ist die Entscheidung der Richter bereits gefallen. Kryptowährungen und dadurch erzielte Kursgewinne sind und bleiben damit steuerpflichtig.

"Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil erstmals entschieden. Nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts sind virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen ge- und verkauft werden. Die Gewinne daraus unterliegen folglich als "private Veräußerungsgeschäfte" dem Einkommensteuergesetz."

Tagesschau

Technische Details sind irrelevant

Das Urteil bestätigt, dass Kryptowährungen steuerlich als "andere Wirtschaftsgüter" betrachtet werden, wie beispielsweise Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Wenn man diese Güter innerhalb von 365 Tagen tauscht oder verkauft, unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs basiert auf der Auffassung, dass virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter sind, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen gehandelt werden. Die technischen Details der Währungen sind für ihre steuerliche Einordnung nicht relevant. Wichtig ist nur, dass sie käuflich und "einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich" sind. Das Argument des Klägers, virtuelle Währungen wie Bitcoin und Co. seien keine Wirtschaftsgüter, sondern lediglich Algorithmen und Datenbankeinträge wurde damit vom Gericht zurückgewiesen.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Die Richter entschieden außerdem, dass kein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Der Steuer-Experte Werner Hofmann erklärte gegenüber Blocktrainer.de in einem Interview, dass dieses zu einer Verfassungswidrigkeit und daraus resultierenden Steuerfreiheit hätte führen können:

"Falls die Finanzämter nicht sicherstellen können, dass sie alle Krypto-Einnahmen auch tatsächlich herausfinden können und nicht nur 'der Dumme' seine Steuern bezahlen muss, dann würde dies auch zu einer Rechtswidrigkeit führen und dafür sorgen, dass der Kryptohandel steuerfrei ist".

Werner Hoffmann, Steuerexperte bei der Pekuna GmbH

Werner Hoffmann. Quelle: Pekuna

Die Richter ließen dieses Argument jedoch nicht gelten und erklärten, dass sich die Behörden bereits frühzeitig darum gekümmert haben, Krypto-Geschäfte der Einkommensteuer zu unterwerfen und Auskunftspflichten sowie Kontrollmöglichkeiten einzurichten.

Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden das Urteil des Bundesfinanzhofs umsetzen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es in den kommenden Wochen und Monaten weitere Diskussionen darüber geben wird, wie Krypto-Geschäfte am besten besteuert werden können. Bis dahin sollten Anleger jedoch sicherstellen, dass sie ihre Gewinne und Verluste aus Krypto-Geschäften korrekt in ihrer Steuererklärung angeben, um mögliche Nachzahlungen und Strafen zu vermeiden.


Eine kostenlose Hilfe, Krypto-Transaktionen zu erfassen und für die Steuererklärung aufzubereiten, bietet das in Deutschland entwickelte Tool "CoinTracking".